Statuten
Satzung
S T A T U T E N des SCHWEIZER VEREIN OSNABRÜCK E.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Schweizer Verein Osnabrück
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Namen führen
Schweizer Verein Osnabrück e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Osnabrück
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit zwischen der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und dem 31.
Dezember 1992 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Völkerverständigung durch Vertiefung und Verbesserung der Beziehung zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen Schweizer Bürgern und Deutschen;
- die Förderung der schweizerischen Heimatpflege;
- die Förderung der Erhaltung der schweizerischen Art und Sitte;
- die Fürsorge, Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger Schweizer Bürger mit Rat und Tat.
(2) Der statuarische Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) durch gemeinsame Veranstaltungen;
b) Zusammenstellung von Informationen durch Erstellung von Programmen Rundschreiben, Erfahrungsberichten
(3) Der Verein ist, soweit sich nicht aus Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt, berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den in Absatz 1 genannten Zwecken unmittelbar zu dienen.
(4) Zweck und Tätigkeit des Vereins stehen mit den Gesetzen und der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang. Der Verein ist in
jeder Hinsicht neutral.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die statutarischen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Natürliche Personen
müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die vom Verein verfolgten Zwecke in
hervorragendem Maße verdient gemacht haben.
(3) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Gesamtvorstand beschlossen werden. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Der Anteil von Nichtschweizern an der Mitgliederzahl darf ein Drittel nicht übersteigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des
Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Gesamtvorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das
Mitglied Berufung an die Generalversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses
beim Gesamtvorstand einzulegen. Der Gesamtvorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Generalversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für das Vereinsjahr festgesetzt
und ist jeweils vor dem 30. Juni des gleichen Jahres unaufgefordert zu bezahlen.
(3) Jedes Mitglied soll darüber hinaus nach bestem Können die Ziele des Vereins ideell und materiell fördern, insbesondere durch
Spenden und durch Werben weiterer fördernder Mitlieder.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) In Härtefällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Befreiung erteilen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammung,
2. der Vorstand (Gesamtvorstand) und der geschäftsführende Vorstand,
3. der Revisor,
4. der Beirat, sofern ein solcher gebildet wird.
(2) Die Mitarbeit in Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
§ 7 Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates;
c) Beschlußfassung über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins;
d) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß Vorstandes;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 8 Einberufung der Generalversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom
geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen
einzuhalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
auf dem Postweg oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Generalversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 9 Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlußfassung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder dem
Kassierer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten
ist und hiervon mindestens zwei Drittel schweizerischer Nationalität sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der geschäftsführende
Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(4) Die Generalversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Statuten ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Generalversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt wird dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus drei bis sechs Mitgliedern:
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Kassierer
4. dem oder den Beisitzern
(2) Präsident, stellvertretender Präsident sowie ein weiteres Vorstandsmitglied müssen Schweizer sein.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein.
(2) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über Euro 1500,-- die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Statuten einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung.
(2) Der Präsident erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Soweit Mitglieder des Vorstandes von der Generalversammlung zu wählen sind (§ 11 Absatz 1), werden diese für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Einverständnis der Generalversammlung kann der Vorstand auch in seiner
Gesamtheit gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern, die gewählt werden, können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes, soweit es gewählt worden ist.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten,
einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Die Einladung zur Sitzung kann auch per E-Mail oder per Fax erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlußfassung zustimmen.
§ 16 Revisor
(1) Ein Revisor und ein Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Sie sollen in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
(2) Der Revisor hat die Rechnungsprüfung des Vereins zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und in der
Generalversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
Dem Revisor ist jederzeit Einblick in die Kasse, die Rechnungsführungsunterlagen, insbesondere die Bücher und Belege, zu
gewähren.
§ 17 Beirat
(1) Die Generalversammlung kann beschließen, daß ein Beirat des Vereins gebildet wird.
(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand und die Generalversammlung zu beraten und bei der Verwirklichung der vom Verein
verfolgten Zwecke zu unterstützen.
(3) Zu Mitgliedern des Beirats können Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer
Stellung im öffentlichen oder gesellschaftlichen Leben besonders gut geeignet sind, zur Verwirklichung der vom Verein
verfolgten Zwecke beizutragen und sich hierzu bereit erklärt haben. Die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt
durch den Vorstand.
(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und aus dessen Mitte einen Vorsitzenden bestellen. Ist kein
Vorsitzender bestellt, so werden die Zusammenkünfte des Beirats vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen; stimmberechtigt sind sie
jedoch nur, wenn sie gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nach Tilgung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen ist der ASO-Deutschland (Auslandschweizer-Organisation Deutschland) zu übergeben und
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens bedarf in jedem Fall vor seiner Ausführung der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Osnabrück, den 15. Februar 1992
Satzung geändert, Osnabrück, den 20.Februar 2010
Die Ämterbezeichnungen in der Satzung gelten für Frauen und Männer gleichermaßen